Im „Reifenmonat März“ werden etliche Betriebe wieder Kundenreifen und/oder Radsätze selbst einlagern. Wir möchten Sie hiermit an wichtige Gesichtspunkte des Versicherungsschutzes erinnern und Ihnen mit dem beigefügten Vertragsmuster eine praktische Hilfe für die Dokumentation gegenüber dem Kunden bieten.
Bei der Einlagerung von Kundenreifen sollten Kfz-Betriebe immer prüfen, ob ein ausreichender Versicherungsschutz vorhanden ist. Dies gilt vor allem für Einbruch-/Diebstahl- und Brandschäden. Diese Gefahren sind oft nicht über die reguläre Betriebshaftpflicht abgesichert. Bei der Auswahl einer Versicherung sollte darauf geachtet werden, welche inhaltlichen Vorgaben die einzelnen Versicherungspolicen für derartige Schadensfälle (Einbruch/Diebstahl/Feuer) vorsehen. Unterschiedliche Regelungen finden sich insbesondere zu der Frage, ob der Kunde des Kfz-Betriebs im Schadensfall zunächst seine eigene Versicherung zur Schadensregulierung in Anspruch nehmen muss, bevor die Versicherung des Kfz-Betriebs eintritt. Dieses Problem haben wir in unserem Formulierungsmuster unter Ziffer 8 geregelt. Diese Regelung wäre zu streichen, wenn der Versicherungsvertrag des Kfz-Betriebes eine Voreintrittspflicht der Kundenversicherung nicht vorsieht.
Einlagerung von Reifen/Rädern
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