Vermehrt ist der Landesverband auf die Überwachungsregelungen für Ölabscheider angesprochen worden. Für die Mitgliedsbetriebe ist es entscheidend, die mit dem Vorhandensein eines Ölabscheiders einhergehenden Pflichten zu kennen. Dazu gehören u.a. die Einsetzung und Dokumentierung eines Sachkundigen sowie das Führen eines Betriebstagebuchs.
Eine Missachtung dieser Pflichten kann zu schweren Umweltschäden führen. Dazu kommen erhebliche Strafen. Aus diesem Grund sollen an dieser Stelle noch einmal die wesentlichen gesetzlichen Pflichten zusammengefasst werden.
Folgende Maßnahmen der Eigenkontrolle sind monatlich auszuführen:
- Messung der Lage des Schlammspiegels im Schlammfang
- Messung der Schichtdicke bzw. des Volumens der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit im Abscheider
- Um eine Verstopfung des Einsatzes zu erkennen, ist eine Sichtkontrolle des Wasserstandes hinter und vor dem Koaleszenzeinsatz bei Wasserdurchfluss durchzuführen.
- Kontrolle der Funktionsfähigkeit des selbsttätigen Abschlusses im Abscheider und evtl. vorhandener Alarmeinrichtungen
- Sonderkonstruktionen sind nach der Wartungs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu kontrollieren
- Grobe Schwimmstoffe sind zu entfernen und eventuell festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen.
- Erreicht der abgeschiedene Schlamm 50% des Schlammfanginhalts oder beträgt die abgeschiedene Leichtflüssigkeit 80 % der Speichermenge, ist die Entsorgung der Inhalte der Abscheideranlage durch ein Fachunternehmen zu veranlassen.
All diese Maßnahmen und Prüfungen muss ein(e) geschulte(r) Sachkundige(r) durchführen. Sollte eine solche/ein solcher fehlen, dann bietet der Landesverband durch seinen technischen Berater seinen Mitgliedsbetrieben die Möglichkeit, vor Ort eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter zur/zum Sachkundigen zu schulen.
Untenstehend findet sich die Preisliste.